Aktuelle Bestimmungen
ab dem 02.11.2020
Hundeschulen sind – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – ein Dienstleistungsbetrieb. Der Betrieb ist deshalb unter Beachtung der besonderen Anforderungen der CoronaVO (§ 4 Hygienevorgaben, § 5 Hygienekonzepte, § 6 Datenverarbeitung, § 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot, § 8 Arbeitsschutz) weiterhin möglich. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 der Corona-Verordnung des Landes.
Die stets aktuelle Fassung der Corona Verordnung finden Sie hier:
Sollten sich hinsichtlich des beabsichtigte Hundetrainings im Einzelfall Detailfragen ergeben, so sind diese mit dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen.